Vereinigung der Freunde und Förderer des Gymnasiums zu Langenberg/Rhld. e.V.
Satzung des Vereins
§1
(1) Der Verein führt den Namen
„Vereinigung der Freunde und Förderer des Gymnasiums zu Langenberg/Rhld. e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Velbert–Langenberg.
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Seine Aufgabe ist die ideelle und materielle Unterstützung des Gymnasiums zu Langenberg/Rhld.
(3) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; auch nicht bei ihrem Ausscheiden.
(5) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu fördern, wobei natürliche Personen mindestens 18 Jahre alt sein müssen.
§4
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§5
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- a) Tod,
- b) Austritt
- c) Streichung aus der Mitgliederliste
- d) Ausschluss
Zu b): Der Austritt kann jederzeit schriftlich, spätestens zwei Wochen vor Ende des Geschäftsjahres, gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird rechtswirksam zum Ende des Geschäftsjahres.
Zu c): Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied unauffindbar ist.
Zu d): Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, z.B. Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, Schädigung des Ansehens des Vereins und dessen Belange.
§6
Der jährliche Beitrag beträgt mindestens 10,- Euro. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr neu festgesetzt werden. Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand kann auf schriftlich begründeten Antrag hin den Beitrag stunden, ermäßigen oder in besonderen Ausnahmefällen ganz erlassen.
§7
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§8
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht dem Kollegium der Schule angehören dürfen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren
- den Vorsitzenden / die Vorsitzende
- den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende
- den Schatzmeister / die Schatzmeisterin
- den Schriftführer / die Schriftführerin
- Beisitzer
(3) Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Diese Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende notwendige Aufwendungen werden erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters sowie eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(7) Scheidet der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister vorzeitig aus, so wählt der verbleibende Vorstand aus seiner Mitte einen Vertreter. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind von der Vertreterwahl ausgeschlossen.
(8) Der Schulleiter und ein vom Lehrerrat zu benennendes Mitglied des Lehrerkollegiums sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
§9
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladungen sind vom Vorstand an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung herauszugeben. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
- die Entgegennahme des Jahresberichtes
- die Entgegennahme des Rechnungsberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl der Rechnungsprüfer
- die Festsetzung der Beiträge
(2) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes leitet ein von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit zu wählender Versammlungsleiter.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(4) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
(5) Alle Wahlen und Abstimmungen sind öffentlich. Es ist geheim zu wählen und abzustimmen, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§10
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu laden.
§11
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl der anwesenden Mitglieder und die satzungsgemäße Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§12
(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die zu ändernde Vorschrift der Satzung in alter und neuer Fassung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§13
(1) Es sind zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, für jeweils ein Jahr zu wählen. Sie sind berechtigt und verpflichtet die Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins, sowie die Verwendung der Mittel zu prüfen. Sie haben das Prüfungsergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(2) Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§14
(1) Der Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und mindestens 3/4 der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit wird innerhalb eines Monats eine neue Versammlung ordnungsgemäß einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist und mit 3/4–Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger des Gymnasiums, der Stadt Velbert, der das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 der Satzung für das Gymnasium zu Langenberg/Rhld. zu verwenden
hat.
(3) Die Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung durch das örtliche zuständige Finanzamt ausgeführt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
§15
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Velbert Erfüllungsort.
Velbert–Langenberg, den 20. Januar 1988